Das Plus im Leben der Nordstadt
Es sind die Menschen aus unterschiedlichsten Kulturen, die das Stadtviertel rund um den Borsigplatz im Dortmunder Norden in den letzten Jahren geprägt haben und in den kommenden Jahren prägen werden. An den Lebenssituationen, Problemen und speziellen Bedürfnissen dieser Menschen orientiert sich die Arbeit der Stadtteil-Schule Dortmund e.V..
Förderung, Beratung, Betreuung, Begleitung - mit dem Ziel, Chancen zu verbessern, Ressourcen auszubauen und die Integration in das (all)tägliche Leben zu fördern - dafür arbeitet das Team dieser besonderen (Lebens-) "Schule" - unterstützt von unterschiedlichen Trägern und Netzwerken - mit Engagement und Kompetenz.
Vertrauen ist die Basis des Erfolgs. Und das Vertrauen in die Stadtteil-Schule Dortmund e.V. ist in fast zwei Jahrzehnten kontinuierlicher Arbeit gewachsen. Aus der Initiative arbeitsloser Pädagoginnen und Pädagogen, die 1986 ehrenamtlich im Dortmunder Norden für die Kinder der Migrantinnen und Migranten eine Betreuung und Hausaufgabenhilfe ins Leben gerufen haben, ist ein Verein geworden mit hochqualifizierten und motivierten festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Honorarkräften und zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern.
In dieser Zeit hat die Stadtteil-Schule Dortmund e.V. mit ihren unterschiedlichen Projekten die Integrationsmöglichkeiten und die soziale Kompetenz der ausländischen Mitbürger - und besonders der Mitbürgerinnen - erheblich verbessert und gleichzeitig dazu beigetragen, in den politischen Gremien Problembewusstsein zu schaffen.
Mittler zwischen Politik, Trägern und Betroffenen sein - eine Aufgabe, die sich die Stadtteil-Schule Dortmund e.V. gestellt hat. Die Erfolge sprechen für sich. In den politischen Gremien, bei Trägern und Verbänden und in der täglichen Arbeit hat die Stadtteil-Schule Dortmund e.V. sich zur Aufgabe gemacht, das Schlagwort "Integration" mit Inhalten zu füllen, die sich an der Realität orientieren.
S a t z u n g
des
„Stadtteil-Schule Dortmund e.V.“
§ 1 Name
1- Der Verein trägt den Namen „Stadtteil-Schule Dortmund e.V.“.
2- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3- Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 3 Zweck
1. Der Verein verfolgt in seiner Ausrichtung und in seiner Arbeit Gender- und Diversity- basierte Ansätze.
2. Der Verein verfolgt den Zweck der schulischen und außerschulischen Bildungsförderung der Bevölkerung der Stadt Dortmund sowie der transkulturellen Stadtteilarbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren, hier vor allem BürgerInnen mit Migrationshintergrund und aus sozial benachteiligten Familien. Der Zweck des Vereins wird verfolgt durch eigene Maßnahmen bzw. Maßnahmen in Kooperation mit anderen Organisationen wie:
a- Schulische Stütz- und Förderungsmaßnahmen
b- Beratung und Begleitung in spezifischen Problemlagen
c- unterstützende Maßnahmen für Familien
d- Maßnahmen im Übergang Schule-Beruf
e- Interkulturelle offene Kinder- und Jugendarbeit
f- Geschlechtspezifische Maßnahmen
g- Integration und Reintegration von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt
h- Strukturelle Wiederaufbereitung von Stadtteilen
i- Bildungsförderung durch das Bildungswerk Stadtteil-Schule (Weiterbildungskurse und -veranstaltungen)
j- die Organisation von Bildungs-, Kultur- und Freizeitveranstaltungen
k- Durchführung multilateraler Projekte
Diese Maßnahmen richten sich nicht allein an die Mitglieder des Vereins, sondern sind öffentlich zugänglich.
3- Der Verein bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendeinrichtungen, gewerkschaftlichen und kirchlichen Einrichtungen, Volkshochschulen und den zuständigen kommunalen Institutionen.
4- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch:
a. aktive Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung verabschiedet wird
b. Eintritt in den Verein
2- Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, vorläufige Entscheidung des Vorstandes und die Bestätigung/ Ablehnung durch die Mitgliederversammlung.
3- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit
ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu
erfüllen.
4- Der Verein ist außerdem berechtigt, fördernde Mitglieder aufzunehmen. Diese Mitglieder haben den Anspruch auf regelmäßige Informationen, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt. Sie können auf ihren Antrag hin gemäß den Satzungsbestimmungen als Vollmitglieder aufgenommen werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1- Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
2- Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
§ 6 Beiträge
1- Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Dies gilt auch für fördernde Mitglieder.
2- Der Beitrag ist zweimonatlich im Voraus zu zahlen.
3- Die Mitgliederversammlung kann für die Zukunft beschließen, dass neu eintretende Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten haben.
§7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
1- Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1- Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erhält für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die im Tarifsystem des Stadtteil-Schule Dortmund e.V. verankert ist. Jedes Vorstandsmitglied gilt im Außenbereich als alleinvertretungsberechtigt.
2- Der Vorstand besteht mindestens aus dem/ der 1. Vorsitzenden, dem/ der 2. Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.
3- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
4- Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1- Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins.
2- Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
3- Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
4- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt werden.
5- Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung.
6- Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
7- Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss sind die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Mitglieder und eine ¾ Mehrheit erforderlich.
8- In der Mitgliederversammlung haben die natürlichen Personen je eine Stimme. Das Stimmrecht der juristischen Personen orientiert sich an der Mitgliederzahl der natürlichen Personen innerhalb des Vereins „ Stadtteil-Schule Dortmund e.V“..
a. Bei einer Mitgliedschaft von bis zu 20 natürlichen Personen erhalten die juristischen Personen jeweils eine Stimme.
b. Bei einer Mitgliedschaft von 21-40 natürlichen Personen erhalten die juristischen Personen jeweils zwei Stimmen.
c. Bei einer Mitgliedschaft von 41 und mehr natürlichen Personen erhalten die juristischen Personen jeweils drei Stimmen.
9- Stimmbündelung ist nicht möglich.
10- Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Wahl und Entlassung des Vorstandes
b. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2- Die Niederschrift ist von dem/ der ProtokollführerIn und von dem/ der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
3- Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Ausarbeitung des Protokolls geltend gemacht werden.
§ 12 Auflösung
1- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.
2- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Ortsverein Dortmund, oder an das Netzwerk Berlin e.V., die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zuzuleiten haben.
§13 Der Vorstand wird ermächtigt, den Satzungstext redaktionell zu ändern, soweit seitens der
genehmigenden Behörden Einwände gegen einzelne Formulierungen des Satzungstextes erhoben werden.


